Gemäss Ausführungen der Beschuldigten 1 und 2 im inkriminierten Schreiben an die Gemeinde J.________ (Ort) vom 17. Februar 2019 soll der Beschwerdeführer damals zudem trotz Übertragung des Eigentums an seine Tochter weiterhin Träger der Betriebsbewilligung gewesen sein. Dies wird vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht explizit in Abrede gestellt. Dass der Beschwerdeführer im Februar 2019 nicht von sämtlicher Verantwortung entbunden gewesen zu sein scheint, deutet auch ein Schreiben der Gemeinde J.________ (Ort) vom 22. Februar 2019 an die Rechtsvertretungen des Beschuldigten 1 einerseits und C.________ und G.__