Befragung im Januar 2021 scheint er sich somit selber vom Vorwurf angesprochen gefühlt zu haben, ohne dass er geltend gemacht hätte, gar nicht mehr verantwortlich gewesen zu sein. Und auch die Polizei hielt Ende Januar 2019 im Falljournal noch fest, dass sich der Beschwerdeführer «in seiner Bar» befunden habe, als man in der E.________ vorstellig geworden sei (Eintrag vom 28. Januar 2019; gemäss Eintrag vom 17. Januar 2019 war der Polizei bewusst, dass G.________ die Nachfolgerin des Beschwerdeführers ist). Gemäss Ausführungen der Beschuldigten 1 und 2 im inkriminierten Schreiben an die Gemeinde J.__