Das führt im Rahmen des Entlastungsbeweises jedoch ebenfalls nicht dazu, dass sie diesen nicht zu erbringen vermöchten. Immerhin wurde das Eigentum erst kurz vor den inkriminierten Schreiben übertragen und es ist gestützt auf eine Gesamtbetrachtung offensichtlich, dass die Beschuldigten der KESB gegenüber von bisher «Erlebtem» berichtet haben. Abgesehen davon hat sich der Beschwerdeführer auch nach Übertragung der Grundstücke nicht aus allem zurückgezogen, sondern nach wie vor ein Verhalten an den Tag gelegt, das zumindest den Anschein erweckt hat, dass er (ebenfalls) für die Parkplatz- und Bewirtungsbelange verantwortlich sei.