20 gere Zeit bestanden hat, somit auch zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer noch Eigentümer der Grundstücke und somit für die Parkplatzsituation verantwortlich gewesen ist. Dass seine Tochter bereits vor dem Eigentumsübergang die landwirtschaftlichen Grundstücke gepachtet hatte, ändert daran nichts. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gemäss unbestritten gebliebenen Ausführungen des Beschuldigten 1 während der Pachtzeit die F.________-Bar selber weitergeführt hat.