GRUDIS – per 18. Oktober 2018 auf G.________ übertragenen Grundstücks festgestellt hat. Im anschliessenden baupolizeilichen Verfahren wurde mit Verfügung vom 30. November 2020 ausserdem von der Gemeinde J.________ (Ort) festgehalten, dass für die vom Beschwerdeführer resp. von seiner Tochter genutzten Parkplätze eine Baubewilligungspflicht bestehe, jedoch keine Bewilligung vorliege. Dass die Beschuldigten 1 und 2 das «Parkieren-Lassen» als illegal bezeichnet haben, ist somit nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer weist aber zu Recht darauf hin, dass er im Zeitpunkt der inkriminierten Schreiben (Februar 2019) nicht mehr Eigentümer des Grundstücks resp.