Gemäss Stellungnahme der Beschuldigten vom 25. Mai 2021 soll zwischenzeitlich eine Bewirtung ausserhalb der F.________-Bar behördlich untersagt worden sein. Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht. Weiter ist aktenkundig, dass im Nachgang an eine aufsichtsrechtliche Anzeige des Beschuldigten 1 vom 2. Juli 2019 das Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental am 15. Oktober 2019 eine Pflichtwidrigkeit der Gemeinde J.________ (Ort) betreffend Abklärungen hinsichtlich der Parkierungssituation auf dem Landwirtschaftsgrundstück des Beschwerdeführers resp. des – gemäss Grundstückdaten-Informationssystems GRUDIS – per 18. Oktober 2018 auf G.__