Die Begründung der Beschuldigten 2, weshalb sie den Vorfall nicht gemeldet hätten (nämlich, weil sie immer gedacht hätten, es würde besser werden und sie sich dies auch gewünscht hätten [Einvernahmeprotokoll der Beschuldigten 2 vom 7. Januar 2021 Z. 151]), ist nachvollziehbar. Weiter gelingt den Beschuldigten 1 und 2 der Entlastungsbeweis auch hinsichtlich der gegenüber dem Beschwerdeführer geäusserten Vorwürfe, wonach er (ausserhalb der F.________-Bar) illegal wirten und illegal parkieren lasse. Gemäss Stellungnahme der Beschuldigten vom 25. Mai 2021 soll zwischenzeitlich eine Bewirtung ausserhalb der F.________-Bar behördlich untersagt worden sein.