Akten O 15 349]). Die Schilderung der Beschuldigten 1 und 2, wonach der Beschwerdeführer der Beschuldigten 2 im Jahr 2009 eine Schrotflinte an den Bauch gehalten und abgedrückt habe, ist nicht allein deshalb unglaubhaft, weil das damalige Ereignis nicht der Polizei gemeldet worden ist. Die Begründung der Beschuldigten 2, weshalb sie den Vorfall nicht gemeldet hätten (nämlich, weil sie immer gedacht hätten, es würde besser werden und sie sich dies auch gewünscht hätten [Einvernahmeprotokoll der Beschuldigten 2 vom 7. Januar 2021 Z. 151]), ist nachvollziehbar.