Zum anderen sahen sich die Beschuldigten 1 und 2 dazumal noch nicht veranlasst, die Behörden einzuschalten (vgl. etwa Aussage des Beschuldigten 1, wonach er im Jahr 2002 wieder «frisch» daheim gewesen sei und es sich beim Beschwerdeführer ja auch um seinen Vater handle und man sich schütze [Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten 1 vom 7. Januar 2021 Z. 182 ff.]). Immerhin räumte der Beschwerdeführer selber ein, (angeblich legal) auf Krähen geschossen zu haben (Einvernahme vom 16. Januar 2015 Z. 132 ff. [Akten O 15 349]).