19 den zugetragenen Ereignissen – abgestellt werden darf. Aus dem Umstand, dass sich für die in den Jahren 2002, 2005, 2009 und 2016 zugetragenen Vorfälle mit Waffeneinsatz keine Aktenbelege finden, kann der Beschwerdeführer im Rahmen des Wahrheitsbeweises nichts für sich ableiten. Zum einen liegen die angeblichen Ereignisse mit Mitarbeitern der M.________ (Bahn) in den Jahren 2002, 2005 und 2009 sehr lange zurück und verfügt die M.________ (Bahn) insoweit über keine Daten mehr (gemäss Schreiben der M.________ (Bahn) vom 27. Januar 2021 löscht sie die Daten jeweils nach fünf Jahren).