Auch wenn die Beschuldigten 1 und 2 beim Wahrheitsbeweis die Beweislast tragen und insofern der Grundsatz «in dubio pro reo» nicht zur Anwendung gelangt, darf die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen. Vorliegend ergibt eine solche (antizipierte) Beweiswürdigung, dass die Aussagen des Beschwerdeführers deutlich weniger glaubhaft sind als diejenigen der Beschuldigten 1 und 2, die Aussagen der Beschuldigten 1 und 2 durch die Aktenlage gestützt werden und demzufolge auf diese – auch betreffend den nicht den Behör-