Die Staatsanwaltschaft hat zu Recht den Wahrheitsbeweis als erbracht betrachtet und demzufolge das Verfahren gegen die beiden Beschuldigten rechtmässig eingestellt. Im Fall einer Anklageerhebung wäre ein Freispruch der Beschuldigten 1 und 2 deutlicher wahrscheinlicher als ein Schuldspruch. Davon, dass die Staatsanwaltschaft einen rechtlich verpönten «Wahrheitsbeweis light» angewendet haben soll, kann nicht die Rede sein. Auch wenn die Beschuldigten 1 und 2 beim Wahrheitsbeweis die Beweislast tragen und insofern der Grundsatz «in dubio pro reo» nicht zur Anwendung gelangt, darf die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen.