die geschilderten Vorwürfe gemäss StGB sehr wahrscheinlich zugetragen haben und der Charakter des Beschwerdeführers (auch) als aufbrausend und aggressiv bezeichnet werden kann. Die diesbezüglichen Aussagen der Beschuldigten 1 und 2 bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft sind widerspruchsfrei, konstant, homogen, strukturgleich und nicht über Gebühr belastend. Und sie werden zumindest teilweise durch Zeugenaussagen und das Falljournal der Polizei untermauert. Sämtliche in den drei Briefen erwähnten Vorfälle waren denn auch bereits früher bei der einen oder anderen Stelle thematisiert bzw. angesprochen worden.