Der Umstand, dass der Beschuldigte 1 erst im Februar 2021 vom Inhalt des vorerwähnten Gemeinderatsprotokolls vom 19. Februar 2019 Kenntnis erhalten hatte und insoweit Strafantrag wegen Drohung stellen wollte, die Polizei jedoch in Frage gestellt hat, ob der Beschuldigte 1 über zwei Jahre später noch in Angst und Schrecken versetzt werden könne, ändern nichts an der Beurteilung, wonach die Situation im Februar 2019 für die Beschuldigten 1 und 2 gesamthaft bedrohlich gewirkt haben muss und Drohungen stattgefunden haben. Damit weisen – wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend festhält – die gesamten Umstände im vorliegenden Fall darauf hin, dass sich