(Ort) vom 19. Februar 2019 festgehalten sein, dass der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht haben soll, dass im Fall einer Bewilligungserteilung an den Beschuldigten 1 «zwei Personen fehlen würden». Diese Aussagen können sehr wohl als schwere – Dritten gegenüber geäusserte – Drohung bezeichnet werden und die Folgerung, wonach die Beschuldigten 1 und 2 Anfang 2019 um ihr Leben gefürchtet hätten, kann nicht beanstandet werden. Aktenkundig ist ferner, dass sich die Polizei und die Gemeindebehörde bereits zu einem früheren Zeitpunkt um den Zustand des Beschwerdeführers gesorgt haben, weshalb im März 2017 die Fachstelle Gewalt und Drohung hinzugezogen worden und über C.____