Überdies erlitt der Beschuldigte eine Prellmarke am rechten Kinn und Schmerzen über dem Kiefergelenk links (Arbeitsunfähigkeit von 18 Tagen). Des Weiteren ergibt sich aus diversen sich in den Akten befindenden Schreiben, dass der Beschwerdeführer auch andere Personen beschimpft und bedroht hat (u.a. Bestätigungen von Drittpersonen vom 12. Januar 2020, vom 19. November 2020 und vom 13. Dezember 2020). Obschon sich die in diesen Schreiben geschilderten Vorkommnisse erst nach den inkriminierten Schreiben zugetragen haben, dürfen sie im Rahmen des Wahrheitsbeweises berücksichtigt werden, geben sie doch allgemein ein Bild über den Beschwerdeführer und dessen Verhalten/Auftreten in der E.