Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer den Beschuldigten 1 am 29. Dezember 2014 schlug und beschimpfte. Dabei handelte es sich – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – nicht lediglich um einen leichten Streifschlag mit der offenen Hand, sondern um einen Faustschlag gegen den Kopf. Dabei erlitt der Beschuldigte 1 eine Hirnerschütterung, welche zu Kopfschmerzen, Unwohlsein und Konzentrationsproblemen führte. Überdies erlitt der Beschuldigte eine Prellmarke am rechten Kinn und Schmerzen über dem Kiefergelenk links (Arbeitsunfähigkeit von 18 Tagen).