Demgegenüber werden die Aussagen der Beschuldigten 1 und 2 durch diverse Aktenstücke (polizeiliche Dokumentation im Falljournal, Aussagen/Schreiben von Drittpersonen) gestützt. Mit der Staatsanwaltschaft ist davon auszugehen, dass sich die Vorwürfe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit so zugetragen haben, wie die Beschuldigten 1 und 2 sie konstant und widerspruchsfrei geschildert haben. Hervorhebend resp. ergänzend zu den staatsanwaltlichen Ausführungen in E. 6.1 hiervor ist an dieser Stelle Folgendes festzuhalten: Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer den Beschuldigten 1 am 29. Dezember 2014 schlug und beschimpfte.