17 und einwandfreie Begründung in der angefochtenen Verfügung Ziff. 2.8-2.10 resp. E. 6.1 hiervor verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Insbesondere können seine Aussagen, welche sich in Abstreiten und Beschönigen erschöpfen, nicht als glaubhaft bezeichnet werden. Demgegenüber werden die Aussagen der Beschuldigten 1 und 2 durch diverse Aktenstücke (polizeiliche Dokumentation im Falljournal, Aussagen/Schreiben von Drittpersonen) gestützt.