Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 6B_126/2013 vom 28. Mai 2013 im Übrigen ausdrücklich festgehalten (dort E. 4.3.3), dass dem Ehrverletzter, welcher seinerzeit wegen der von ihm erhobenen Beschuldigung der Drohung von einer Strafanzeige abgesehen und keinen Strafantrag gestellt habe, zugestanden werden müsse, dass er den Wahrheitsbeweis auf andere Weise als durch eine Verurteilung erbringen könne. 8.3 Gestützt auf die Akten ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft den Wahrheitsbeweis als erbracht betrachtet hat. Es kann insoweit auf die einlässliche