Dies bedeutet jedoch nicht, dass den Beschuldigten 1 und 2 deswegen der Wahrheitsbeweis verwehrt werden müsste, wird der Beschwerdeführer – wie zuvor erwähnt – mit der Zulassung ja eben gerade nicht einer Verurteilung zugeführt. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 6B_126/2013 vom 28. Mai 2013 im Übrigen ausdrücklich festgehalten (dort E. 4.3.3), dass dem Ehrverletzter, welcher seinerzeit wegen der von ihm erhobenen Beschuldigung der Drohung von einer Strafanzeige abgesehen und keinen Strafantrag gestellt habe, zugestanden werden müsse, dass er den Wahrheitsbeweis auf andere Weise als durch eine Verurteilung erbringen könne.