auf die Stellung eines Strafantrags verzichtet haben, ändert daran nichts. Mit Ablauf der Strafantragsfrist wird zwar definitiv und unwiderruflich auf eine strafrechtliche Verfolgung verzichtet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass den Beschuldigten 1 und 2 deswegen der Wahrheitsbeweis verwehrt werden müsste, wird der Beschwerdeführer – wie zuvor erwähnt – mit der Zulassung ja eben gerade nicht einer Verurteilung zugeführt.