Beschwerdeführer) erhobene Vorwurf nicht zweimal Gegenstand einer strafrechtlichen Prüfung sein dürfe. Werden im vorliegenden Verfahren die gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe dem Wahrheitsbeweis auch ohne Vorliegen eines urteilenden Erkenntnisses zugänglich gemacht, führt dies zu keinem tatsächlichen Nachteil des Beschwerdeführers. Er würde weder schuldig gesprochen noch zu einer Sanktion verurteilt. Dass die Beschuldigten 1 und 2 auf eine Anzeigeerstattung resp. auf die Stellung eines Strafantrags verzichtet haben, ändert daran nichts.