Diese Konstellation ist vergleichbar mit der vom Bundesgericht in BGE 109 IV 36 beurteilten Ausgangslage, in welcher es den Wahrheitsbeweis trotz Nichtanhandnahme/Einstellung der Strafuntersuchung zufolge Verjährung zugelassen hat. Dass die Staatsanwaltschaft vor diesem Hintergrund vorliegend eine Ausnahme vom Grundsatz, dass der Wahrheitsbeweis «prinzipiell» bzw. «grundsätzlich» nur mittels Verurteilung erbracht werden kann, angenommen hat, ist somit nicht zu beanstanden und widerspricht im Übrigen auch nicht dem in BGE 106 IV 115 verankerten Grundgedanken, wonach der gegenüber dem «Geschädigten» (hier dem