Eine Anzeigeeinreichung hätte heute keinen Erfolg mehr, sind doch die entsprechenden Strafantragsfristen längstens abgelaufen. Diese Konstellation ist vergleichbar mit der vom Bundesgericht in BGE 109 IV 36 beurteilten Ausgangslage, in welcher es den Wahrheitsbeweis trotz Nichtanhandnahme/Einstellung der Strafuntersuchung zufolge Verjährung zugelassen hat.