8.2 Vorliegend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen Körperverletzung und Beschimpfung zum Nachteil des Beschuldigten 1 verurteilt worden ist (Strafbefehl O 15 349 vom 26. März 2015). Soweit aktenkundig bestehen darüber hinaus keine rechtskräftigen Verurteilungen. Die in den inkriminierten Schreiben erhobenen Vorwürfe wurden nicht zur Anzeige gebracht und demzufolge wurden sie auch nie einer eingehenden, geschweige denn einer abschliessenden materiellen Würdigung unterzogen. Eine Anzeigeeinreichung hätte heute keinen Erfolg mehr, sind doch die entsprechenden Strafantragsfristen längstens abgelaufen.