Hervorhebung durch die Kammer] mit Hinweis auf BGE 109 IV 36 E. 3b). In BGE 132 IV 112 E. 4 hat das Bundesgericht sodann erklärt, der Wahrheitsbeweis hinsichtlich des Vorwurfs, jemand habe eine strafbare Handlung begangen, könne dann auf andere Weise als durch eine Verurteilung erbracht werden, wenn die mit der angeblichen strafbaren Handlung befasste Behörde das Verfahren bis zum Abschluss des Ehrverletzungsprozesses sistiert habe.