faktisch ausgeschlossen. Auf diese Weise soll vermieden werden, dass der Vorwurf gegen den Betroffenen zweimal zum Gegenstand einer strafrechtlichen Untersuchung gemacht werden kann. Das Bundesgericht hat immer wieder darauf hingewiesen, dass vom Grundsatz, wonach der Wahrheitsbeweis «prinzipiell» bzw. «grundsätzlich» nur mittels Verurteilung erbracht werden könne, unter gewissen Umständen Ausnahmen denkbar seien, wobei es mehrheitlich denkbare Ausnahmefälle nicht weiter definiert und letztlich offengelassen hat (vgl. bspw. BGE 106 IV 115 E. 2c; BGE 116 IV 31 E. 4).