StGB nicht gegeben sind. Die Beschuldigten 1 und 2 hatten begründete Veranlassung für ihre Aussagen. Die Staatsanwaltschaft ging somit richtigerweise davon aus, dass der Entlastungsbeweis geführt werden kann. Eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» kann nicht ausgemacht werden. Ebenso wenig hat die Staatsanwaltschaft ihre Kompetenzen überschritten.