Ausserdem ist aktenkundig, dass Ende 2016 seitens des Regierungsstatthalteramts eine Mediation zwischen den zerstrittenen Familienangehörigen angestossen worden ist und im März 2017 die Polizei eine Beurteilung der Gefährdungssituation veranlasst hat. Dass neben diesen behördlichen Interventionen zeitgleich auch noch die Psychiaterin eine KESB-Kontaktaufnahme zwecks Lageeinschätzung empfohlen haben soll, ist eher unwahrscheinlich. 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die kumulativ erforderlichen Voraussetzungen zur Nichtzulassung zum Entlastungsbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 3 StGB nicht gegeben sind.