Die Annahme von Gesprächsangeboten widerlegt nicht von vornherein die Möglichkeit, dass eine Person unberechenbar reagieren könnte. Soweit hier interessierend muss aktenmässig als erstellt betrachtet werden, dass das Verhalten des Beschwerdeführers – je nach Situation – als unberechenbar bezeichnet werden muss (vgl. etwa die Aussage von I.________ anlässlich seiner Einvernahme vom 26. Februar 2021 [Z. 37 ff.], wonach der Beschwerdeführer plötzlich explodiert sei).