Angesichts der früheren Ereignisse (u.a. auch rechtskräftig beurteilte Körperverletzung zum Nachteil des Beschuldigten 1 [zum Ganzen E. 8.3 hiernach]) ist die Schilderung der Beschuldigten 1 und 2 nachvollziehbar, dass sie die Situation als bedrohlich eingestuft haben. Dass die Polizei – abgesehen von den persönlichen Gesprächen mit den Betroffenen – kein weiteres behördliches Einschreiten veranlasst hat, ändert daran ebenso wenig wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer Gesprächsangebote der Polizei in Anspruch genommen hat. Die Annahme von Gesprächsangeboten widerlegt nicht von vornherein die Möglichkeit, dass eine Person unberechenbar reagieren könnte.