Gemäss Gemeinderat N.________ soll der Beschwerdeführer gesagt haben, dass es in der E.________ «pole», wenn die Gemeinde die Bar des Beschuldigten 1 bewilligen werde. Die Polizei nahm hierauf Kontakt mit dem Beschwerdeführer auf und ermahnte diesen, sich zu melden, bevor die Sache eskaliere (Falljournal S. 7). Gestützt auf die übrigen seit Ende 2018 erfolgten Einträge im Falljournal darf angenommen werden, dass die Situation im E.________ zur damaligen Zeit äussert angespannt gewesen sein muss. Angesichts der früheren Ereignisse (u.a. auch rechtskräftig beurteilte Körperverletzung zum Nachteil des Beschuldigten 1 [zum Ganzen E. 8.3