Dass der Beschuldigte 1 daneben auch erwähnt hat, dass er sich von den Behörden ungerecht behandelt fühlte, ändert am vorgenannten Motiv (Reaktion auf eine Bedrohungssituation) nichts. Die Aktenlage erlaubt den Schluss, dass sich die Beschuldigten 1 und 2 bedroht gefühlt haben und dies – zumindest – ein Grund zur Meldeerstattung gewesen ist. Die Tatsache, dass nach der Schliessung der Aussenbar ein Transparent befestigt worden ist, vermag an der als bedrohlich empfundenen Situation nichts zu ändern, selbst wenn die Nennung des (angeblichen) Schliessungsgrunds («wegen Reklamation der Nachbarschaft») wohl nicht zur Deeskalation beigetragen haben dürfte.