Es kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Ergänzend ist mit der Generalstaatsanwaltschaft festzuhalten, dass die Aussagen der Beschuldigten 1 und 2 betreffend Motivation der Meldeerstattung als glaubhaft bezeichnet werden können. Anders als der Beschwerdeführer meint, darf aus ihren Aussagen geschlossen werden, dass sie Angst vor einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Eskalation der Situation hatten und dessen Unberechenbarkeit aufzeigen wollten. Aus den Aussagen der Beschuldigten 1 und 2 geht weiter hervor, dass sie Schutz für sich