Ob für die Äusserung eine begründete Veranlassung bestand, ist eine Rechtsfrage (BGE 132 IV 112 E. 3.1 am Ende; Urteile des Bundesgerichts 6B_850/2014 vom 4. März 2015 E. 9.4 und 6S.171/2003 vom 10. September 2003 E. 2.3 mit Hinweisen). 7.2 Es trifft zu, dass die Beschuldigten 1 und 2 die inkriminierten Schreiben im Anschluss an die Schliessung ihrer Aussenbar verfasst haben. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass sie keine begründete Veranlassung zur Meldung gehabt hätten. Das Gegenteil ist der Fall. Es kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden.