Die Gefährdungsmeldung resp. das darauf erfolgte Gespräch zwischen der KESB und dem Beschwerdeführer habe mit grosser Wahrscheinlichkeit dazu beigetragen, dass nichts Schlimmeres geschehen sei. Zwischenzeitlich verfüge der Beschuldigte 1 seit Winter 2019/2020 über eine Gastgewerbebewilligung, ausserhalb der Restaurantterrasse eine Schneebar zu betreiben. G.________ hingegen sei das Wirten ausserhalb der F.________-Bar untersagt worden.