_ habe und an die KESB habe man sich schliesslich gewandt, weil das Regierungsstatthalteramt sich nicht als zuständig erachtet habe, auf die Gefährdungsmeldung einzutreten. Im täglichen Verhalten des Beschwerdeführers ihnen gegenüber hätten sie spüren können, dass sich etwas anbahne, und aus langjähriger Erfahrung würden sie ihn und sein Verhalten kennen. Dass sich der Beschwerdeführer unter Druck geraten aggressiv und unkontrolliert verhalte, sei bekannt. So sei er u.a. einmal rechtskräftig verurteilt worden, weiter habe er aber auch nachweislich anderen Personen mit Gewalt gedroht (so z.B. O.________).