Bezüglich der angeblichen Drohungen und Übergriffe bestünden keine Beweise, die Vorkommnisse seien nicht mal gemeldet worden, was mit Blick auf den angeblichen Vorfall mit der Schrotflinte, welche er der Beschuldigten 2 an den Bauch gehalten haben soll, und vor dem Hintergrund der sonst den Behörden gemeldeten Konflikte nicht nachvollziehbar sei. Betreffend den Eintrag im Falljournal vom 19. Februar 2019, wonach es in der E.________ «pole», falls die Schneebar bewilligt würde, sei unklar, was damit gemeint gewesen sei. Ohnehin bestreite er, eine solche Aussage gemacht zu haben.