die Staatsanwaltschaft nicht zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter G.________, welche den Landwirtschaftsbetrieb und die umstrittene F.________-Bar mindestens seit 2014 pachtweise und ab 2018 als Eigentümerin führe. Hätten sich zu dieser Zeit Verstösse gegen die Gastgewerbe- oder die Baugesetzgebung ereignet, müsste nicht der Beschwerdeführer, sondern seine Tochter dafür einstehen. Dasselbe gelte für die angeblichen Sachbeschädigungen, welche durch Vieh bewirkt worden seien. Nicht erwiesen seien weiter angebliche Steuerdelikte, wobei auch hier wiederum fraglich wäre, wer denn überhaupt der Urheber wäre.