Anders als die Staatsanwaltschaft meine, könne die vorliegende Ausgangslage nicht unter die bundesgerichtliche Rechtsprechung subsumiert werden, wonach ausnahmsweise im Rahmen des Wahrheitsbeweises vom Erfordernis einer Verurteilung des in seiner Ehre Verletzten abgesehen werden dürfe. Die Staatsanwaltschaft verkenne in diesem Zusammenhang Sinn und Zweck des Strafantragserfordernisses, welches eine rasche Wiederherstellung des Rechtsfriedens garantieren soll. Werde innert Frist kein Strafantrag gestellt, werde definitiv und unwiderruflich auf die strafrechtliche Verfolgung verzichtet.