Dies sei hier ebenfalls nicht der Fall, bringe die Staatsanwaltschaft doch selber vor, dass kein direkter Beweis für die von den Beschuldigten 1 und 2 geschilderten Vorkommnisse vorliege. Die Staatsanwaltschaft wende hier einen «Wahrheitsbeweis light» an, den es nicht gebe. Anders als die Staatsanwaltschaft meine, könne die vorliegende Ausgangslage nicht unter die bundesgerichtliche Rechtsprechung subsumiert werden, wonach ausnahmsweise im Rahmen des Wahrheitsbeweises vom Erfordernis einer Verurteilung des in seiner Ehre Verletzten abgesehen werden dürfe.