Anlass zur Meldung gehabt hätten. Weiter sei eine Einstellung nur zulässig, wenn auch bezüglich des Fundaments des – angeblich gelungenen – Wahrheitsbeweises – und zwar bezüglich aller tatbeständsmässigen Äusserungen – von einer «klaren Beweislage» gesprochen werden könne und zweifelsfrei erstellt sei, dass sich der in seiner Ehre Verletzte tatbestandsmässig und schuldhaft im Sinn der Vorhaltungen des Ehrverletzers verhalten habe. Dies sei hier ebenfalls nicht der Fall, bringe die Staatsanwaltschaft doch selber vor, dass kein direkter Beweis für die von den Beschuldigten 1 und 2 geschilderten Vorkommnisse vorliege.