Die angebliche Angst vor ihm sei demzufolge unberechtigt gewesen und auch nicht glaubhaft. Ebenso wenig vermöge der Hinweis auf den Rat der Psychologin etwas daran zu ändern. Wann dieser Rat erfolgt sei, ergebe sich nicht aus den Akten. Es könne durchaus auch sein, dass der Rat bereits im Jahr 2017 erfolgt sei. Damals sei nämlich ebenfalls eine Meldung an die KESB erstattet worden. Die Staatsanwaltschaft übersteige ihre Kompetenz, indem sie – entgegen behördlicher Einschätzung, wonach keine Gefährdung vorliege –, schliesse, dass die Beschuldigten 1 und 2 berechtigten Anlass zur Meldung gehabt hätten.