Dass die Meldungen der Beschuldigten 1 und 2 nur an Geheimnisträger erfolgt seien, treffe somit nicht zu. Ausserdem zeige das Transparent auf, dass es ihnen eben nicht um eine Gefahrenabwehr gegangen sei, andernfalls sie nicht eine angeblich unberechenbare Person mit einem derartigen Transparent provoziert hätten. Weiter zeige sein Verhalten nach Kenntnisnahme des Transparents auf, dass er eben gerade nicht unberechenbar sei, habe er doch bei der Polizeiwache vorgesprochen und das Gesprächsangebot vom Vortag angenommen. Die angebliche Angst vor ihm sei demzufolge unberechtigt gewesen und auch nicht glaubhaft.