Insgesamt sei es somit mindestens genauso wahrscheinlich, dass es den Beschuldigten 1 und 2 hauptsächlich darum gegangen sei, die alten Vorwürfe aufzukochen, um dadurch das ersehnte behördliche Einschreiten gegen ihn zu provozieren oder zu verhindern, dass er sich weiterhin dafür einsetzen könne, dass der Aussenbarbetrieb unterbunden bleibe. Dafür spreche auch, dass im Nachgang an die Barschliessung ein für die Öffentlichkeit bestimmtes Transparent angebracht worden sei, in welchem er, der Beschwerdeführer, als Verursacher der Schliessung angeprangert worden sei. Dass die Meldungen der Beschuldigten 1 und 2 nur an Geheimnisträger erfolgt seien, treffe somit nicht zu.