(Ort), die Regierungsstatthalterin und die KESB bei einer objektiven Betrachtung alles andere als klar sei, was einer Zulassung zum Entlastungsbeweis per se entgegenstehe und eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» darstelle. Die Staatsanwaltschaft habe in diesem Zusammenhang den Sachverhalt nicht korrekt gewürdigt, weil sie davon ausgegangen sei, dass die Beschuldigten 1 und 2 die inkriminierten Meldungen aus Gründen der Gefahrenabwehr erstattet hätten. Es sei erstellt, dass die Meldungen der Beschuldigten 1 und 2 kurz nach der Schliessung ihrer Aussenbar erfolgt sei.