Soweit den Entlastungsbeweis betreffend hält der Beschwerdeführer dafür, dass die Aktenlage bezüglich Motiv und Veranlassung der Beschuldigten 1 und 2 für die Meldungen an den Gemeinderat J.________ (Ort), die Regierungsstatthalterin und die KESB bei einer objektiven Betrachtung alles andere als klar sei, was einer Zulassung zum Entlastungsbeweis per se entgegenstehe und eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» darstelle.