Weiter vermöchten sie auch nicht den Wahrheitsbeweis zu erbringen. Im Ergebnis sei nicht nur die Sach-, sondern auch die Rechtslage unklar und eine von der staatsanwaltlichen Auffassung abweichende Beurteilung nicht nur möglich, sondern – vor allem was die Folgen der Unmöglichkeit der Erbringung des strikten Beweises für die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Vorwürfe anbelange – sogar wahrscheinlich. Soweit den Entlastungsbeweis betreffend hält der Beschwerdeführer dafür, dass die Aktenlage bezüglich Motiv und Veranlassung der Beschuldigten 1 und 2 für die Meldungen an den Gemeinderat J.___