6.2 Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Verfahrenseinstellung und bringt zusammengefasst vor, dass die Beschuldigten 1 und 2 nicht zum Entlastungsbeweis zugelassen werden dürften und der diesbezügliche Entscheid in der vorliegenden Konstellation ohnehin nicht in die Kompetenz der Staatsanwaltschaft falle. Weiter vermöchten sie auch nicht den Wahrheitsbeweis zu erbringen.